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1342. Oktober 28. Brieg (dat. et act. Brege).

die beatorum Symonis et Jude ap.

Boleslaus (III.), Hzg v. Schles. u. Herr v. Liegnitz, bek., daß vor ihm Beroldus Vlianynne mit seiner Schwiegermutter (c. socru) Dysa und seinen 2 Söhnen Mikesch u. Vlmann, sowie die beiden Schwestern des gen. Berold: Elska, Witwe des Mirko, mit ihren beiden Söhnen Pesco u. Ditko, und Sophka mit ihrem Gatten Dietrich (Theoderico) u. ihren beiden Söhnen Jakusscho u. Ffranczko freiwillig und rechtmäßig für bereits empfangene 170 Mk. Groschen an den Br. Gallus, Prior des Ordens St Johannis-Hospital durch Böhmen u. Polen (ordinis sancti Johannis hospitalis Jerosolimitani per Bohemiam et Poloniam), u. an dessen Orden verkauft haben ihr Dorf oder Erbe Radmericz [Nicht mehr vorhanden; durch Urk. v. 31. Mai 1286 (Reg. 1962) verlieh Herzog Heinrich v. Breslau seinem Getreuen Ulyan, gen. v. Griszow, das Dorf Radumirowicz mit allem Zubehör] im Brieger Distrikt mit bebauten und unbebauten Äckern, Wiesen, Wäldern, Heiden (mericis), Hainen (nemoribus), Büschen, Weiden für Schweine in Eicheln und für andere Tiere, Jagden auf wilde Tiere (venacionibus ferarum et beluarum), Fischereien und mit den Zeidlereien (mellificiis) an der Oder, "langh" genannt [Die Bezeichnung "Langk" (polnisch ³±ka = Wiese) findet sich bereits in der gen. Urk. v. J. 1286], u. in der Heide (in merica) oder dem Walde (burra), die auf dem Erbe von Popelow (Poppelau, Kr. Oppeln) u. von Crosicz (Chrosczütz, Kr. Oppeln) dem Herzog (ad nostrum dominium) gehören, so wie die Zeidler tätig sein können, was polnisch "pezna" genannt wird ["sicut mellifices operari possunt, quod pezna in polonico dicitur."], ohne jemandes Widerspruch, so weit die Einwohner des gen. Dorfes Radmericz einst [das Land] besaßen zwischen den Grenzen von Swanewicz (Schwanowitz, Kr. Brieg) bis an den Bach Vronewicz [Der Abdruck i. Cod. dipl. Sil. IX, S. 243, hat fälschlich "Bronewicz"; gemeint ist der Bach, der das Dorf Frohnau durchfließt. Vgl. auch Reg. 1962, wo der Bach "Wronowoz" gen. wird] und dessen Mündung in die Neisse und beide Ufer der Neisse (Nise) bis an die Oder, auf der anderen Seite der Oder aber von der Mitte der "Prezzelza" (Preseka) [Reg. 1962 hat hier "preseca"] bis zu dem Wald (usque borram), die Oder aber mit beiden Ufern von Swanewicz bis Gorowicz (Golschwitz, Kr. Falkenberg) [Cod. dipl. Sil. IX, S. 243 hat fälschlich "Borowicz", Reg. 1962 "Gozewich"; gemeint kann nur das oberhalb an der Oder gelegene (gegenüber Chrosczütz) Golschwitz, Kr. Falkenberg, sein] mit aller freien Fischerei, wie sie zum Herrschaftsrecht des Fürstentums gehörte (sicut nostri principatus dominium conswevit), auch mit dem Fährschiff über die Oder, "vere" genannt, mit der dort in der Oder zu erbauenden Mühle und mit, allen und jeden Nutzungen und Nutznießungen, die im Dorfe Radmericz u. dessen Zugehörungen bestehen oder künftig erwachsen können, so wie gen. Beroldus u. seine gen. Verwandten (amici) u. deren Vorfahren dies Dorf bisher besessen haben u. wie es seit alters in Hainen u. Grenzen bestimmt ist, frei von allem Geld- u. Getreideschoß, Münzgeld, von allen allgemeinen u. besonderen Beden u. Hilfsgeldern (auxiliis) und frei von den Angarien des polnischen Rechts und der herzoglichen Richter u. Kämmerer auf ewige Zeiten als Eigen zu besitzen. Beroldus u. alle seine gen. Verwandten haben einmütig auf alle Ansprüche, Rechtseinwendungen etc. ["omnibus et singulis impeticionibus, repeticionibus seu iurisdictionibus"], die ihnen nach dem kanonischen oder bürgerlichen Recht in Radmericz u. Zubehör gegenwärtig oder später zugute kommen könnten, verzichtet. Der Hzg genehmigt diesen Verkauf u. überträgt das Dorf Radmiricz mit allen gen. Nutzungen u. Freiheiten dem gen. Br. Gallus u. seinem Orden für ewige Zeiten u. ohne jede Dienstlast zu freiem u. eigenem Besitz, mit dem Recht, es nach Belieben zu verkaufen, verschenken, verpfänden oder sonstwie frei darüber zu verfügen, indem er zugleich den Br. Gallus u. seinen Orden von dem Roßdienst, der ihm (d. Hzg) u. seinen Erben von Radmericz zu leisten wäre, befreit u. ihnen alle Gerichtsbarkeit u. alle hohen u. niederen herzoglichen Rechte (omniaque dominia et jura nostra, quocunque nomine vocitentur, sive sint suprema seu infima) an diesem Dorfe u. dessen Zugehörungen ohne jeden Vorbehalt verleiht u. bestimmt, daß die Johanniter in den gen. Gütern gemäß dem Herrschaftsrecht des Fürstentums (quam nostri principatus dominium solet habere) jegliche Freiheit genießen sollen, insbesondere das Recht, in diesen Besitzungen u. Gewässern Mühlen und andere ihnen nützlich erscheinende Gebäude zu bauen u. ein Gefängnis (cypus) u. einen Galgen (patibulum) zur Bestrafung aller künftigen Übeltäter in Radmericz wie auch in ihrem Eigen (proprio) Lossow (Lossen, Kr. Brieg) u. allen dessen Dörfern zu errichten. Von allen großen oder kleinen Gerichtssachen in Radmericz soll der Landvogt (advocatus provincialis) in Brega (Brieg) keinen Rechtsanspruch u. Nutzen haben, von den gefangenen Übeltätern aber in Lossow u. den mit diesem verbundenen Dörfern soll der Landvogt in allen Sachen zu Hand u. Hals als seinen Anteil, wie das seit alters von den Vorfahren des Hzgs aus besonderer Gnade bestimmt worden ist, den 5. Pfennig erhalten. Dazu bestimmt der Hzg, daß der jeweilige Komtur in Lossow alle und jede Vollmacht als Vorsitzender des Gerichts bei Anwesenheit oder Abwesenheit des Landvogtes haben soll. Wenn im übrigen in Lossen u. den dazugehörigen Dörfern jemand beim Diebstahl oder bei einem anderen verbrecherischen Delikt, für das er zum Tode zu verurteilen, ist, gefaßt und hiervon der Landvogt durch den Schulzen des betreffenden Dorfes benachrichtigt, wird und der Landvogt innerhalb von 3 Tagen an den Ort, an den er gerufen ist, nicht kommt, kann der gen. Komtur ohne nochmalige Aufforderung des Landvogtes, doch unbeschadet dessen Gerechtsame, nach Erfordernis des Rechtes frei denselben aburteilen. Wenn zudem in den gen. Dörfern des Eigens Lossow jemand verwundet oder verletzt worden ist und er diese Verletzung oder welche andere ihm zugefügte verbrecherische Kränkung auch immer (offensam quamcunque criminosam aliam . . .) als schweren Fall (sub iuris forma maioris repetere) verklagen könnte, sie aber als leichten Fall (sub minoris iuris forma concipit) auffaßt und auch der Angeklagte selbdritt (mettercius) durch Eide, wie das die herrschende Rechtsgewohnheit erfordert, diese Tat der Wiederholung der Strafe oder der Sühne dafür entziehen kann (posset evadere de repeticione pene, emende seu satisfaccionis hujus lesionis et offense), soll der Vogt damit nichts zu tun haben. Alle, die in Lossow und den dazugehörigen Orten zum Tode oder zu Hand oder Hals künftig verurteilt werden, sollen nur in Radmericz ihrer Schuld gemäß bestraft weiden.

Z.: Stephan v. Parchewicz (Parchwitz), die Brüder Henzo, Gunther u. Mirsan v. Pogrella (Pogarell), Wisco Schiltberg (Schildberg), Johann Knuer [Die Abschrift im Bresl. Stadtarchiv hat Kuner] (Knauer), Otto Malticz, Schenco v. Apold (Apolda) u. Nikolaus, herzoglicher Notar.


Orig.Perg. im Großprioratsarchiv zu Prag, Kommende Groß-Tinz Nr. 36, an dem an roten Seidenfäden das Reitersiegel des Hzgs nebst Helmrücksiegel hängt. Abdruck nach einer fehlerhaften Abschrift des XV. Jahrh. im Bresl. Stadtarchiv (Roppan 51 ggg) bei Grünhagen, Urkunden der Stadt Brieg (Cod. dipl. Sil. IX), S. 242 ff.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt.